AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Stand
Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns MiPal
e.U. und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die
bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
www.mipal-installationen.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen
zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen,
Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge
werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
3. Preise
3.1.
Preisangaben sind
grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir
sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies
vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5%
hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Der Einbau der vom Kunden bereitgestellte Ware stellt
Regieleistungen dar, die gesondert verrechnet werden.
4.2. Ist für den Einbau der
vom Kunden bereitgestellten Ware zusätzliches, nicht vom Kunden zur Verfügung
gestelltes Material erforderlich (zB Rohre, Anschlüsse, Siphone,
Befestigungsmaterial usw.), wird dieses ebenfalls gesondert verrechnet.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.4. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des
Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für
uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber
Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im
Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit
uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für
den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig
ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 5,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der
Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für
die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte
aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir
sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt
es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des
Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
8.4. Wünscht
der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir
sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und
Geräten und dergleichen in unserem Betrieb € 50,00 des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon
unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei
behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den
Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom
Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. für den Gefahrenübergang bei Übersendung
der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die
Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen
dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern,
wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 25,00
zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10
% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im
Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen
Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen
Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.
Über Aufforderung hat er dem
Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich
zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für
allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist
eine gemeinsame Übergabe
vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt
die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines
vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der
unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur
Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte
ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich
zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
17.10. Eine
etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge
nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Ein Wandlungsbegehren
können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.13. Werden
die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.14. Keinen
Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt.
17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an
uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.17. Den
Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch
uns zu ermöglichen.
17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht
in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind
bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18.8. Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische
Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist
der Sitz des Unternehmens (1120 Wien).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.
20.6. Die
derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt)
ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit
einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei
Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.
Quelle: Wko Wien